Die Hinweise für Lehrer/innen - Versicherungsfragen

Informieren Sie sich, wie die Frage der Versicherung an Ihrer Schule und in dem Betrieb geregelt wird. Grundsätzlich gilt, dass eine offiziell angemeldete Schulveranstaltung außerhalb der Schule ebenfalls über die Schule versichert ist. Darüber hinaus sind die landwirtschaftlichen Betriebe in einigen Bereichen versichert. Die Frage der Versicherung sollte rechtzeitig geklärt sein. Lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen!

  • Handelt es sich bei dem Besuch einer Schulklasse um eine "schulische Veranstaltung", so ist diese Veranstaltung über die Versicherungskasse der öffentlichen Hand versichert (Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbände - GUV, Unfallkasse der Gemeinden, der Länder oder des Bundes).
  • Der zuständige Unfallversicherungsträger ergibt sich hierbei über den Träger der Schule oder der Kita (Landkreis, Gemeinde, Kirche etc.). Insoweit die Kommunen, Landkreise oder sonstige Gebietskörperschaften als Träger fungieren, tritt für den UV-Schutz jeweils die zuständige Unfallkasse ein.
  • Dieser Versicherungsschutz (Unfallversicherung) gilt von Anfang bis Ende der schulischen Veranstaltung - ebenso wie bei einem Wandertag.
  • Merkmal einer offiziellen "schulischen Veranstaltung" ist deren Anmeldung sowie die Genehmigung durch das Schulkollegium bzw. durch den Schulleiter.
  • Wichtig zu beachten: - andere Regelung, wenn es sich um eine pädagogische Einrichtung handelt. Die Zuständigkeit für den Unfallversicherungsschutz richtet sich dann nach dessen Betreiber/Träger.
  • Wichtig unter Umständen für den Landwirt: Information an Betriebshaftpflicht und Unfallversicherung (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft)
  • Weiteres wird durch § 833 BGB geregelt.
  • Ratsam ist immer eine Verhaltensbelehrung bei den Kindern.
  • Erfahrungsgemäß passieren bei Betrieben mit Tierhaltung die meisten Unfälle mit den Tieren.
  • Mitfahrt auf dem Traktor, Fahrt übers Feld auf dem Anhänger:
    Auf Zugmaschinen können Personen mitgenommen werden, soweit hierfür geeignete Sitzplätze vorhanden sind.
  • Laut StVO ist das Mitnehmen von Personen auf Anhängern grundsätzlich verboten.
  • Seuchenhygiene: Gegebenenfalls sollte die Lehrkraft oder der Landwirt sich mit dem zuständigen Amtstierarzt in Verbindung setzen.
  • Lebensmittelhygiene - Richtlinie 93/43/EWG (umfasst: Produkthygiene, Prozesshygiene, Raumhygiene, Personalhygiene)

Die ungekürzte Fassung der Versicherungsrichtlinien finden Sie im Internet unter:

www.lernenaufdembauernhof.de
unter Projektergebnisse – Landwirtschaftliche Betriebe.

Informationen und Beratung in Versicherungsfragen für Lern- und Schulbauernhöfe erhalten Sie bei allen großen Versicherungsgesellschaften.

 

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